Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen, Wegen und Ausfahrten
Im letzten StettfurtInform wurden die Grundeigentümer aufgefordert, den nachfolgenden Bestimmungen bis zum 20. August 2024 nachzukommen und die nötigen Rückschnittarbeiten vorzunehmen oder ausführen zu lassen.
Es sind folgende Bestimmungen gemäss Gesetz über Strassen und Wege und der entsprechenden Verordnung einzuhalten:
- Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.
- Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4.5 m lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2.5 m lichte Höhe zu stutzen.
- Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 cm zur Strassen- oder Weggrenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen oder Wegraum hineinragen.
- Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Endhöhe, mindestens jedoch 90 cm einzuhalten. Strassenrandabschlüsse sind von Verwachsungen frei zu halten.
Die Gemeinde bedankt sich bei all jenen, welche der Aufforderung nachgekommen sind. Jene Grundeigentümer, welche die nötigen Rückschnitte noch nicht vorgenommen haben, sind gebeten dies noch nachzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden weitere Schritte eingeleitet. Sollte die Weigerung anhalten, werden die notwendigen Arbeiten durch Unterhaltspersonal der Gemeinde ausgeführt. Die Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt.