Prämienverbilligung 2024
Der Kanton Thurgau gewährt versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung. Massgebend ist die provisorische einfache Steuer zu 100% des Vorjahres, die 800 Franken (bei Erwachsenen) bzw. 1600 Franken (IPV für Kinder) nicht übersteigen darf. Das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen darf CHF 0.00 nicht übersteigen.
Anfangs Jahr sind die Prämienverbilligungsanträge 2024 an alle anspruchsberechtigten Personen verschickt worden. Das unterzeichnete Formular ist bis spätestens 31.12.2024 bei der Krankenkassenkontrollstelle Stettfurt einzureichen. Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Sollten Sie keinen Antrag erhalten haben, sind aber der Meinung, dass Sie aufgrund Ihrer provisorischen Steuerdaten zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt sind, dann melden Sie sich bis spätestens 31.12.2024 bei der Wohngemeinde, in der Sie am 01.01.2024 angemeldet waren.
Prämienverbilligung für vergangene Jahre (Neubemessung)
Haben Sie für die vergangenen Jahre 2022 und 2023 aufgrund der provisorischen Steuerdaten per Stichtag 01.01.2022 bzw. 01.01.2023 keine Prämienverbilligung erhalten, nun aber eine tiefere definitive Schlussrechnung 2022 bzw. 2023 erhalten, dann können Sie innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Schlussrechnung 2022 bzw. 2023 schriftlich bei der Krankenkassen-Kontrollstelle Stettfurt ein Gesuch um Neubemessung der Prämienverbilligung 2022, bzw. 2023 stellen. Eine Neubemessung muss beantragt werden. Eine Neubemessung von Amtes wegen ist nicht möglich.
Detaillierte Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie unter www.stettfurt.ch. Für ergänzende Auskünfte steht die Krankenkassenkontrollstelle Stettfurt zur Verfügung (Tel. 058 346 16 00).