Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Strassen, Wegen und Ausfahrten
ie Analyse im Rahmen des Verkehrskonzepts hat auch gezeigt, dass einige Bäume und Sträucher die vorgeschriebenen Normen nicht einhalten. Sie beeinträchtigen die Übersicht und sind ein Gefahrenherd. Der Gemeinderat fordert deshalb Gartenbesitzer, Verwaltungen, Hauswarte und Anstösser an Strassen und Wegen auf, Bäume, Sträucher und Lebhecken so zu schneiden sind, dass sie nicht in den Strassen- und Wegraum hineinragen und so zur Gefahr werden.
Es sind folgende Bestimmungen gemäss Gesetz über Strassen und Wege und der entsprechenden Verordnung einzuhalten:
• Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie
Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.
• Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4.5 m lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2.5 m lichte Höhe zu stutzen.
• Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 cm zur Strassen- oder
Weggrenze einhalten. Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen oder Wegraum hineinragen.
• Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 cm Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Endhöhe,
mindestens jedoch 90 cm einzuhalten. Strassenrandabschlüsse sind von Verwachsungen freizuhalten.

Die Grundeigentümer werden aufgefordert, diesen Bestimmungen bis zum 30. September 2026 nachzukommen und die nötigen Rückschnittarbeiten vorzunehmen oder ausführen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden nach Ablauf der Frist weitere Schritte eingeleitet. Sollte die Weigerung anhalten, werden die notwendigen Arbeiten durch Unterhaltspersonal der Gemeinde ausgeführt. Die Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt. Die Gemeinde bedankt sich für die Einhaltung der obenstehenden Vorschriften und das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher. Im Weiteren weist der Gemeinderat darauf hin, dass Kehrplätze dem Wenden von Fahrzeugen dienen und nicht als Parkplatz genutzt werden dürfen.
